Aktuelle Informationen im Detail

Informationen zu Stornierungen im Krisenfall

Stornierungen im Krisenfall

Beispiel Coronavirus: Dieses Recht gilt für Gastgeber

Darf ein Feriengast seine Buchung einer Ferienunterkunft kostenlos stornieren,

  • ...wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte?

    Nein. Die Buchung einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietvertrag (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer erfolgten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.

  • ...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt oder eine behördliche Warnung vor Reisen dorthin ausgesprochen wird?

    Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Gesundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

  • ...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?

    Ja. Eine kostenlose Stornierung, z. B. durch ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit
    durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Umgebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) vor der Reise in das Gebiet gewarnt wird. In diesem Fall wäre es für den Gast nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen.

  • ...wenn er am Coronavirus erkrankt ist?

    Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (egal ob Corona oder eine andere
    Erkrankung), ist er zur Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum Beispiel durch
    Weitervermietung oder ersparte Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicherweise kann sich der Gast die Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen.

  • ...wenn die Unterkunft gebucht wurde, um z. B. eine Veranstaltung (z. B. Messe) zu besuchen, die aus Risikovorsorge gegen eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?

    Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Unterkunft wurde explizit als Messeunterkunft (z. B. im Rahmen eines Pakets) angeboten.

Mögliche Kulanzregelung:

Gegebenenfalls sollten Gastgeber abwägen, ob sie auf Zahlung bestehen oder dem Gast aus Kulanz und Gründen der Kundenbindung die Möglichkeit einer Umbuchung oder Stornierung gegen eine geringere Gebühr ermöglichen.

Weitere Informationen zur Gefährdungslage in Deutschland:

Bundesregierung
Bundesministerium für Gesundheit
Robert Koch Institut

Stand: 2. März 2020
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Quelle:

Deutscher Tourismusverband e.V.
Schillstraße 9 · 10785 Berlin
Tel. 030 / 856 215-0
kontakt@deutschertourismusverband.de
www.deutschertourismusverband.de

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